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Satzung

  1. Über uns
  2. Über die eva
  3. Satzung
Vorlesen

Satzung der eva Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V.
in der geänderten Neufassung

Präambel

Die Evangelische Gesellschaft wurde 1830 auf Initiative von Christoph Ulrich Hahn und einigen Mitbürgern aus Esslingen gegründet. Als Kirchenmitglieder und Bürger sahen sie sich angesichts der wachsenden Not von Menschen in der Großstadt in ihrem Glauben zu Verantwortung und diakonischem Engagement herausgefordert. Durch königliche Entschließung vom 08.07.1859 wurden der eva die Rechte einer juristischen Person verliehen. Seit 1976 hat sie die Rechtsform eines Vereins.

Politische und gesellschaftliche Veränderungen benötigen angemessene Antworten. Die eva hat sich mit diesem Wandel immer aktiv auseinandergesetzt und ihre Struktur sowie die Inhalte ihrer Arbeit entsprechend weiterentwickelt. Auch diese Neufassung der Satzung soll Grundlage und Rahmen für die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Tradition unserer Arbeit sein. 

1. Name, Rechtsform, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen eva Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.V. 

1.2 Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart. 

1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

2. Zweck

2.1 Die eva hat den Zweck, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen und Menschengruppen durch Wort und Tat zu bezeugen. Grundlage und Richtschnur ihres Wirkens sind die Bibel und die Bekenntnisse der evangelischen Kirche.

2.2 Die eva sucht ihre Aufgabe zu erfüllen, indem sie insbesondere

  • bedrängten Menschen hilft;
  • bestrebt ist, auch die Not zu lindern, die ganze Gruppen von Menschen betrifft;
  • den Ursachen von Notständen nachgeht und zu ihrer Behebung – auch gemeinsam mit anderen Institutionen – beiträgt;
  • Menschen seelsorgerisch begleitet und das Evangelium verkündigt;
  • über ihre Arbeit informiert und diakonische Verantwortung weckt; Freunde und Förderer für die diakonische Arbeit gewinnt;
  • die Verbreitung evangelischen Schrifttums fördert.

2.3 Die eva ist Mitglied im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Sie ist nach Wesen und Tendenz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg als diakonische Einrichtung zugeordnet. Sie wendet kirchlich-diakonisches Arbeitsrecht und das einschlägige Mitarbeitervertretungsgesetz an.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.

5. Mitglieder und Mitgliederversammlung

5.1 Mitglieder

5.1.1 Mitglieder können natürliche Personen werden, welche bereit sind, Zweck und Ziele des Vereins zu unterstützen und die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der eva oder einer Tochtergesellschaft der eva stehen, an der diese mit mehr als 25 % beteiligt ist. Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrags, über welchen der Vorstand entscheidet.

5.1.2 Ein Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich.

5.1.3 Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn zwischen ihm und der eva oder einer Tochtergesellschaft der eva, an der diese mit mehr als 25% beteiligt ist, ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Das Ausscheiden wird vom Vorstand durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitglied festgestellt.

Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn sich das Verhalten mit dem Zweck des Vereins nicht vereinbaren lässt und das Mitglied Bestimmungen dieser Satzung trotz Erinnerung nicht nachkommt. Über den Ausschluss ent­scheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

5.1.4 Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

5.2 Mitgliederversammlung

5.2.1 Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat unter Angabe der Gründe verlangen.

5.2.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Alle Aufsichtsratsmitglieder, auch wenn sie nicht Vereinsmitglieder sind, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

5.2.3 Der Aufsichtsrat kann die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung regeln.

5.2.4 Die Mitgliederversammlung hat derzeit folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Aufsichtsrats und des Vorstands,
  • Entlastung des Aufsichtsrats,
  • Empfehlungen an den Aufsichtsrat,
  • Beschluss von Mitgliedsbeiträgen auf Vorschlag des Aufsichtsrats,
  • Bestätigung der Wahl des Aufsichtsrats.


5.2.5 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Der Antrag kann vom Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit oder von mehr als der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden.

6. Aufsichtsrat

6.1 Wahl des Aufsichtsrats, Amtszeit

6.1.1 Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Zu Aufsichtsratsmitgliedern sollen Persönlichkeiten gewählt werden, die bereit sind Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen sowie nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Abgesehen von dem Mitglied nach Ziff. 6.1.4 dürfen sie in keinem Arbeitsverhältnis mit der eva oder einer Tochtergesellschaft der eva stehen, an der diese mit mehr als 25% beteiligt ist. Die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

6.1.2 Vier und ggf. weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch den amtierenden Aufsichtsrat, sie soll bis spätestens 4 Monate vor Ablauf dessen Amtsperiode erfolgen.

Wenn der Aufsichtsrat die Beschlussfassungen zu den Wahlen gemäß dieser Ziff. 6.1.2 oder gemäß Ziff. 6.1.4 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, entscheidet an dessen Stelle die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.1.3 Weitere zwei Mitglieder, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, können auf schriftlichen Vorschlag des Evangelischen Kirchenkreises Stuttgart vom amtierenden Aufsichtsrat ge­wählt werden. In der Regel sind dies der Stadtdekan sowie der Rechner des Evangelischen Kirchenkreises Stutt­gart.

Spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Wahlperiode schlägt dazu der Evangelische Kirchenkreis Stuttgart schriftlich zwei Persönlichkeiten vor.

Kommt eine Wahl nach den Regeln über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht zustande, sind vom Kirchenkreis neue Vorschläge zu unterbreiten.

6.1.4. Ein weiteres Mitglied, zwischen dem und der eva oder einer Tochtergesellschaft der eva, an der diese mit mehr als 25% beteiligt ist, ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, kann auf schriftlichen Vorschlag der Mitarbeitervertretung vom amtierenden Aufsichtsrat gewählt werden.

Spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Wahlperiode schlägt dazu die Mitarbeitervertretung schriftlich eine Persönlichkeit vor.

Kommt eine Wahl nach den Regeln über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht zustande, ist von der Mitarbeitervertetung ein neuer Vorschlag zu unterbreiten.

6.1.5 Die Wahl der Aufsichtsräte insgesamt soll in der nächsten, nach der Wahl stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Die Bestätigung gilt als erteilt, sofern den Aufsichtsräten insgesamt nicht mit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung die Bestätigung verweigert wird.

Wird die Bestätigung verweigert, sind Aufsichtsräte gemäß Ziff. 6.1.2 innerhalb von vier Monaten neu zu wählen. Aufsichtsräte gemäß Ziff. 6.1.3 und Ziff. 6.1.4 können in­nerhalb von vier Monaten neu gewählt werden; erfolgt dies nicht, endet die Amtszeit der Aufsichtsräte gemäß Ziff. 6.1.3 und Ziff. 6.1.4 vier Monate nach der Verweige­rung der Bestätigung.

Dies gilt nicht für Zuwahlen und/oder Ersatzwahlen einzelner Mitglieder zwi­schen den Amtsperioden, welche jederzeit möglich sind und keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.

6.1.6 Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit übt der amtierende Aufsichtsrat sein Amt bis zu ei­ner Neuwahl weiter aus.

Ein nach Ziff. 6.1.4 gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats scheidet aus dem Aufsichtsrat aus, wenn die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach Ziff. 6.1.4 entfallen.
 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt mit einer Frist von drei Mona­ten schriftlich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat niederlegen.

Scheidet ein gemäß Ziff. 6.1.2 gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vor Ende seiner Amtszeit aus, wird gemäß Ziff. 6.1.2 für die Restdauer ein neues Mit­glied gewählt. Scheidet ein gemäß Ziff. 6.1.3 oder Ziff. 6.1.4 gewähltes Mitglied des Aufsichts­rates vor Ende seiner Amtszeit aus, kann entsprechend Ziff. 6.1.3 Satz 1 und 3 bzw. Ziff. 6.1.4 Satz 1 und 3 für die Restdauer ein neues Mitglied gewählt werden.

6.2 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht durch diese Satzung oder Entscheidung des Aufsichtsrats anderen Organen übertragen wurden, stehen dem Aufsichtsrat zu, insbesondere:

  • Einberufung, Leitung, Information, Beratung und Regelung der Mitgliederversammlung, sowie Zustimmung zum Ausschluss von Mitgliedern (Ziff. 5.1.3, 5.2.1 bis 5.2.3);
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, wobei die grundsätzliche Ausrichtung gemäß Ziff. 2+3 nicht geändert werden darf;
  • Antrag auf Auflösung des Vereins (Ziff. 5.2.5);
  • Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (Ziff. 6.1.2, 6.1.3 + Ziff. 6.1.5);
  • Festlegung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat; welche insbesondere die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats und des Vorstands regelt;
  • Einsetzung von beratenden oder beschließenden Ausschüssen;
  • Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern;
  • Festlegung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  • Festlegung der zustimmungspflichtigen Geschäfte des Vorstands;
  • Beratung, Überwachung und Entlastung des Vorstands;
  • Feststellung des Jahresabschlusses;
  • Wahl und Bestellung des Wirtschaftsprüfers.


6.3 Vorsitzender, Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrates

6.3.1 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode. Der Vorsitzende sowie die Stellvertreter müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Der erste Stellvertreter, ersatzweise der zweite Stellvertreter, haben die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser nachgewiesenermaßen verhindert ist oder sie im Einzelfall schriftlich beauftragt hat.

6.3.2 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Aufsichtsrates schriftlich oder fernschriftlich (per Telefax oder per E-Mail) ein mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung.

Über Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Ergebnisprotokolle, die insbesondere die Entscheidungen des Aufsichtsrates niederlegen, angefertigt.

6.3.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates verfügt über eine Stimme. Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Entscheidungen können auf Antrag des Vorsitzenden schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn ¾ der Mitglieder des Aufsichtsrates mit diesem Verfahren im Einzelfall einverstanden sind.

7. Vorstand

Der Verein hat einen oder mehrere Vorstände. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es den Verein alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein gemeinsam mit ei­nem anderen Vorstandsmitglied. 

Der Aufsichtsrat kann allen oder einzelnen Vorstandsmitglieder Einzelver­tretungsbefugnis erteilen sowie für Rechtsgeschäfte mit folgenden gemein­nützigen Organisationen von den Beschränkungen des§ 181 BGB befrei­en: 

-    Rehabilitationszentrum Rudolf-Sophien-Stift gGmbH
-    Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH
-    Youcare gGmbH
-    eva:Seniorendienste gGmbH
-    eva Kinderbetreuung gGmbH
-    eva Heidenheim gGmbH

Der Vorstand hat den Verein im Geiste und im Sinne der Ziele dieser Sat­zung sorgfältig und gewissenhaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der jeweiligen Geschäftsordnungen zu leiten und zu führen. 
Der Vorstand ist hauptberuflich tätig und erhält für seine Tätigkeit ein an­gemessenes, marktübliches Entgelt. 

8. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart, ersatzweise der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, zu. Sie haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

9. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung zwingenden Rechtsvor­schriften widersprechen oder undurchführbar sein bzw. werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwa weggefallene oder undurchführbare Bestimmungen sind durch den Aufsichtsrat durch Regelungen zu ersetzen, welche dem Zweck der weggefallenen oder undurchführbaren Bestimmung bestmöglich nahe kommen. 

Download

Satzung der Evangelischen Gesellschaft (Stand Dezember 2021) (PDF)

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