6.1 Wahl des Aufsichtsrats, Amtszeit
6.1.1 Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Zu Aufsichtsratsmitgliedern sollen Persönlichkeiten gewählt werden, die bereit sind Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen sowie nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Abgesehen von dem Mitglied nach Ziff. 6.1.4 dürfen sie in keinem Arbeitsverhältnis mit der eva oder einer Tochtergesellschaft der eva stehen, an der diese mit mehr als 25% beteiligt ist. Die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
6.1.2 Vier und ggf. weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch den amtierenden Aufsichtsrat, sie soll bis spätestens 4 Monate vor Ablauf dessen Amtsperiode erfolgen.
Wenn der Aufsichtsrat die Beschlussfassungen zu den Wahlen gemäß dieser Ziff. 6.1.2 oder gemäß Ziff. 6.1.4 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, entscheidet an dessen Stelle die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.1.3 Weitere zwei Mitglieder, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, können auf schriftlichen Vorschlag des Evangelischen Kirchenkreises Stuttgart vom amtierenden Aufsichtsrat gewählt werden. In der Regel sind dies der Stadtdekan sowie der Rechner des Evangelischen Kirchenkreises Stuttgart.
Spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Wahlperiode schlägt dazu der Evangelische Kirchenkreis Stuttgart schriftlich zwei Persönlichkeiten vor.
Kommt eine Wahl nach den Regeln über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht zustande, sind vom Kirchenkreis neue Vorschläge zu unterbreiten.
6.1.4. Ein weiteres Mitglied, zwischen dem und der eva oder einer Tochtergesellschaft der eva, an der diese mit mehr als 25% beteiligt ist, ein Arbeitsverhältnis bestehen muss, kann auf schriftlichen Vorschlag der Mitarbeitervertretung vom amtierenden Aufsichtsrat gewählt werden.
Spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Wahlperiode schlägt dazu die Mitarbeitervertretung schriftlich eine Persönlichkeit vor.
Kommt eine Wahl nach den Regeln über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht zustande, ist von der Mitarbeitervertetung ein neuer Vorschlag zu unterbreiten.
6.1.5 Die Wahl der Aufsichtsräte insgesamt soll in der nächsten, nach der Wahl stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Bestätigung gilt als erteilt, sofern den Aufsichtsräten insgesamt nicht mit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung die Bestätigung verweigert wird.
Wird die Bestätigung verweigert, sind Aufsichtsräte gemäß Ziff. 6.1.2 innerhalb von vier Monaten neu zu wählen. Aufsichtsräte gemäß Ziff. 6.1.3 und Ziff. 6.1.4 können innerhalb von vier Monaten neu gewählt werden; erfolgt dies nicht, endet die Amtszeit der Aufsichtsräte gemäß Ziff. 6.1.3 und Ziff. 6.1.4 vier Monate nach der Verweigerung der Bestätigung.
Dies gilt nicht für Zuwahlen und/oder Ersatzwahlen einzelner Mitglieder zwischen den Amtsperioden, welche jederzeit möglich sind und keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
6.1.6 Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit übt der amtierende Aufsichtsrat sein Amt bis zu einer Neuwahl weiter aus.
Ein nach Ziff. 6.1.4 gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats scheidet aus dem Aufsichtsrat aus, wenn die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach Ziff. 6.1.4 entfallen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt mit einer Frist von drei Monaten schriftlich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat niederlegen.
Scheidet ein gemäß Ziff. 6.1.2 gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vor Ende seiner Amtszeit aus, wird gemäß Ziff. 6.1.2 für die Restdauer ein neues Mitglied gewählt. Scheidet ein gemäß Ziff. 6.1.3 oder Ziff. 6.1.4 gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vor Ende seiner Amtszeit aus, kann entsprechend Ziff. 6.1.3 Satz 1 und 3 bzw. Ziff. 6.1.4 Satz 1 und 3 für die Restdauer ein neues Mitglied gewählt werden.
6.2 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
Alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht durch diese Satzung oder Entscheidung des Aufsichtsrats anderen Organen übertragen wurden, stehen dem Aufsichtsrat zu, insbesondere:
- Einberufung, Leitung, Information, Beratung und Regelung der Mitgliederversammlung, sowie Zustimmung zum Ausschluss von Mitgliedern (Ziff. 5.1.3, 5.2.1 bis 5.2.3);
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, wobei die grundsätzliche Ausrichtung gemäß Ziff. 2+3 nicht geändert werden darf;
- Antrag auf Auflösung des Vereins (Ziff. 5.2.5);
- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (Ziff. 6.1.2, 6.1.3 + Ziff. 6.1.5);
- Festlegung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat; welche insbesondere die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats und des Vorstands regelt;
- Einsetzung von beratenden oder beschließenden Ausschüssen;
- Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern;
- Festlegung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
- Festlegung der zustimmungspflichtigen Geschäfte des Vorstands;
- Beratung, Überwachung und Entlastung des Vorstands;
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Wahl und Bestellung des Wirtschaftsprüfers.
6.3 Vorsitzender, Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrates
6.3.1 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode. Der Vorsitzende sowie die Stellvertreter müssen Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Der erste Stellvertreter, ersatzweise der zweite Stellvertreter, haben die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser nachgewiesenermaßen verhindert ist oder sie im Einzelfall schriftlich beauftragt hat.
6.3.2 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Aufsichtsrates schriftlich oder fernschriftlich (per Telefax oder per E-Mail) ein mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung.
Über Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Ergebnisprotokolle, die insbesondere die Entscheidungen des Aufsichtsrates niederlegen, angefertigt.
6.3.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates verfügt über eine Stimme. Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Entscheidungen können auf Antrag des Vorsitzenden schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn ¾ der Mitglieder des Aufsichtsrates mit diesem Verfahren im Einzelfall einverstanden sind.